§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Bürger bilden
Buchenbühl“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
führt er den Zusatz „e.V.“ .
2. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist
die Förderung von Bildung und Erziehung durch finanzielle Unterstützung und
begleitende ideelle Unterstützung des evangelischen Waldkindergartens, der
katholische Kita Maria Hilf, der Grundschule Buchenbühl, des Städt. Kinderhorts
Kalchreuther Straße und der Mittelschule Buchenbühl.
2. Der Zweck wird
verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Sammlung von Spenden und
Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung in den in §2 Nr.1 genannten Einrichtungen verwendet.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche
und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die
schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die
Entscheidung über die Aufnahme trifft.
2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich
in besonderer Weise um die Schulen, einen der Kindergärten, den Hort oder den Verein verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder
Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mittels
schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat,
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes
– wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen
Zeitraum von 6 Monaten oder mehr rückständig sind und auch nach Mahnung nicht
innerhalb von 2 Monaten vollständig entrichtet sind,
– auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der
Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung
beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den
Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das
Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur
persönlich abgegeben werden kann.
2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln
1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus
Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird,
Spenden und Zuwendungen.
2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3. Einzelausgaben des Vereins für eine der dem Vereinszweck
entsprechenden Institutionen, die € 2000.- überschreiten, müssen von einer
Mitgliederversammlung genehmigt werden.
3. Am Schluss des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung
durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von
der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist
der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand gem. § 26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht,
c) der erweiterte Vorstand, dem der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und zusätzlich der Schriftführer
und bis zu 5 Beiräte angehören.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den ersten Vorsitzenden oder ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und
die Zeit bestimmt der Vorstand.
a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder
spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder in elektronischer Form mit
Angaben der Tagesordnung eingeladen.
b) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekannt zu geben.
d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene
Geschäftsjahr,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des neuen Vorstandes und erweiterten Vorstandes.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf zwei Jahre mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur
Neuwahl weiter.
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) Satzungsänderungen,
f) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) die Auflösung des Vereins.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
a) wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,
b) die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie
nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist
ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von
einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Die Vorstandssitzungen sind als Sitzungen des erweiterten
Vorstands durch den Vorsitzenden einzuberufen.
2. Dem erweiterten Vorstand mit den Mitgliedern des
Vorstandes obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der
Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.
b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
4. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten
Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Die Satzungsänderungen können nur auf
Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks,
sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen
oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur
Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne
erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese
Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem
Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das
Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an folgende Institutionen:
- den evangelischen Waldkindergarten
- die katholische Kita Maria Hilf in Buchenbühl
- Grund- und Mittelschule Buchenbühl (nur falls es
administrativ selbständige Schulen sind)
- Den Städt. Hort Kalchreuther Straße
Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
§ 11 Haftungsausschluss
1. Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder
beschränkt sich auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die
Mitglieder des Vorstandes. Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder
gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der
Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.
2. Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu
verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer
Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes haften grundsätzlich nicht
mit ihrem Privatvermögen, ausgenommen sind Pflichtverletzungen durch grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz.