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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Bürger bilden Buchenbühl“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintra­gung führt er den Zusatz „e.V.“ .

2. Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch finanzielle Unterstützung und begleitende ideelle Unterstützung des evangelischen Waldkindergartens, der katholische Kita Maria Hilf, der Grundschule Buchenbühl, des Städt. Kinderhorts Kalchreuther Straße und der Mittelschule Buchenbühl.

2. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Sammlung von Spenden und Öffentlichkeitsarbeit.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung in den in §2 Nr.1 genannten Einrichtungen verwendet.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Per­son werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintritts­erklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.

2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schulen, einen der Kindergärten, den Hort  oder den Verein verdient gemacht haben. Die Ernen­nung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,

b) durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,

c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes

– wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten oder mehr rückständig sind und auch nach Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten vollständig entrichtet sind,

– auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Bei­träge zu entrichten.

3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln

1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.

2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusam­menhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3. Einzelausgaben des Vereins für eine der dem Vereinszweck entsprechenden Institutionen, die € 2000.- überschreiten, müssen von einer Mitgliederversammlung genehmigt werden.

3. Am Schluss des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand gem. § 26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht,

c) der erweiterte Vorstand, dem der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und zusätzlich der Schriftführer und bis zu 5 Beiräte angehören.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsit­zenden oder ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit bestimmt der Vorstand.

a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder in elektronischer Form mit Angaben der Tagesordnung eingeladen.

b) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederver­sammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederver­sammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederver­sammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

2. Der Mitgliederversammlung obliegen

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Wahl des neuen Vorstandes und erweiterten Vorstandes. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.

d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,

e) Satzungsänderungen,

f) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h) die Auflösung des Vereins.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

a) wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Anga­be des Grundes beim Vorstand beantragen,

b) die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.

4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschluss­fähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

1. Die Vorstandssitzungen sind als Sitzungen des erweiterten Vorstands durch den Vorsitzenden einzuberufen.

2. Dem erweiterten Vorstand mit den Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.

a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.

b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sit­zung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeich­nen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

4. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

§ 9 Satzungsänderungen

1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfor­dert die Zustimmung aller Mitglieder.

3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einbe­rufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an folgende Institutionen:

- den evangelischen Waldkindergarten

- die katholische Kita Maria Hilf in Buchenbühl

- Grund- und Mittelschule Buchenbühl (nur falls es administrativ selbständige Schulen sind)

- Den Städt. Hort Kalchreuther Straße

Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 11 Haftungsausschluss

1. Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen.

2. Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

3. Die Mitglieder des Vorstandes haften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen, ausgenommen sind Pflichtverletzungen durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

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